Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus anderen Ländern (hier Thailand) Das Folgende gilt für Thailänder(innen) die bereits über eine thailändische Fahrerlaubnis (Führerschein) verfügen. Für Führerscheininhaber aus allen anderen Ländern gilt, dass die
deutsche Fahrerlaubnis nur aufgrund einer
vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung erteilt wird. Verzichtet wird jedoch auf eine Fahrschulausbildung nach der deutschen Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Der Bewerber entscheidet somit selbst, ob und wann er prüfungsreif ist. Er muss aber bei der Prüfung von einem Fahrlehrer begleitet werden. Mit diesem Verzicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bewerber bereits im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind, die sie zum vorübergehenden (6 Monate) Führen eines Kfz in Deutschland berechtigt.
Dabei ist regelmäßig eine Übersetzung erforderlich. Hierauf wird in folgenden Staaten verzichtet: Hongkong, Neuseeland, Senegal, Zypern.
Bei der Vorlage amerikanischer Führerscheine zur Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis wird das Erfordernis einer Übersetzung von den einzelnen Führerscheinbehörden unterschiedlich gehandhabt. Einige Behörden verzichten grundsätzlich auf Übersetzungen bei englischsprachigen Führerscheinen. Andere Behörden verlangen in der Regel eine Übersetzung, und wieder andere Behörden gehen von einer Ermessensentscheidung aus. Eine bundeseinheitliche Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) gibt es bislang nicht.
Aufgrund der unterschiedlichen Umschreibungspraxis der Führerscheinbehörden sollte man sich vor der Erstellung einer Übersetzung bei der zuständigen Füherscheinbehörde über einen möglichen Verzicht auf eine Übersetzung informieren.
Diese vereinfachten Umschreibe- und Prüfungsmöglichkeiten ohne erneute Fahrschulausbildung gelten jedoch nur für einen
Zeitraum von
maximal 3 Jahren nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Nach Verstreichen dieser Frist kann die ausländische Fahrerlaubnis nicht mehr in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden. Es muß eine neue deutsche Fahrerlaubnis nach deutschem Ausbildungsrecht erworben werden.
Die bereits oben erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der 185-Tage-Klausel gelten selbstverständlich auch für den Erwerb von Führerscheinen in diesen Ländern.
Der Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist stets bei dem für den Wohnsitz des Kraftfahrzeugführers zuständigen Straßenverkehrsamt zu stellen. Die o.g. Frist von 3 Jahren ist bei der Antragstellung einzuhalten. In den ausgestellten deutschen Führerschein wird ein Vermerk aufgenommen, aus dem die Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis ersichtlich ist. Der ausländische Führerschein wird von der deutschen Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückgesandt oder in Verwahrung genommen. Ein Rücktausch ist nur bei Rückgabe der deutschen Fahrerlaubnis möglich. Soweit die Behörde vor der Ausstellung eines deutschen Führerscheins eine Klassifizierung der ausländischen Fahrerlaubnis verlangt, kann diese vom ADAC, d.h. von der nächstgelegenen Hauptgeschäftsstelle, vorgenommen werden
Quelle: ADAC
Eine aktuelle Übersetzung (Deutsch und Thai) aller amtlichen Prüfungsfragen für die Fahrerlaubnis (Führerschein) der Klasse B können Sie hier erwerben: Einen Auszug aus der aktuellen Übersetzung der amtlichen Prüfungsfragen können Sie sich hier ansehen: